Rechtsprechung
   LG Essen, 28.04.2015 - 17 O 332/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,85495
LG Essen, 28.04.2015 - 17 O 332/12 (https://dejure.org/2015,85495)
LG Essen, Entscheidung vom 28.04.2015 - 17 O 332/12 (https://dejure.org/2015,85495)
LG Essen, Entscheidung vom 28. April 2015 - 17 O 332/12 (https://dejure.org/2015,85495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,85495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14

    Welche Detailtiefe muss die Ausführungsplanung aufweisen?

    Nach Errichtung des Objekts Jweg wurde die T Bauträger GmbH von den Erwerbern der Doppelhaushälften in dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen klageweise auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung in Anspruch genommen, wobei die Erwerber gegenüber den restlichen Kaufpreisansprüchen der T Bauträger GmbH die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatz- und Vorschussansprüchen wegen behaupteter Baumängel erklärten.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 17 O 332/12 LG Essen verwiesen.

    Hierzu macht er geltend, der den Klägern L im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen im Zusammenhang mit mangelhaften Fenstern zugebilligte Schadensersatzanspruch i.H.v. 9.000,00 EUR beruhe darauf, dass die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in ihre Planung zu integrieren und/oder den Beklagten als Geschäftsführer der Bauträgerin entsprechend zu beraten.

    Hierzu bringt er vor, ausweislich des Urteils im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen habe die Klägerin die Dachentwässerung fehlerhaft geplant.

    Der Beklagte meint, die Haftung der Klägerin dem Grunde nach stehe aufgrund Interventionswirkung fest, denn die T Bauträger GmbH habe der Klägerin in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen und 17 O 70/12 LG Essen wirksam den Streit verkündet.

    Die an erster Stelle zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stützt der Beklagte auf die Behauptung, der Schaden in Höhe von 9.000,00 EUR, der ausweislich des Urteils im Verfahren 17 O 332/12 den dortigen Klägern L wegen Mängeln der Fenster entstanden ist, beruhe darauf, dass die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in ihre Planung zu integrieren.

    In dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen ist den dortigen Klägern wegen des unzureichenden U-Werts der verbauten Fenster ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.000,00 EUR zuerkannt worden.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten steht allerdings aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen nicht fest, dass die Höhe des Schadens, der der T Bauträger GmbH aufgrund des Planungsfehlers der Klägerin entstanden ist, 9.000,00 EUR beträgt.

    Vielmehr hätte die T Bauträger GmbH dann im Rahmen der Ausschreibung den EnEV-Nachweis (Bl. 408 ff. der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen) heranziehen müssen, aus dem sich der zutreffende U-Wert ergab.

    In einem Punkt hat der Senat schon aufgrund der Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) der im Vorprozess wirksam erfolgten Streitverkündung vom Vorliegen eines Planungsfehlers auszugehen: Das Landgericht hat im Vorprozess festgestellt, es sei unzulässig, die Entwässerung der Hauptdachflächen über die Flachdächer so durchzuführen wie geschehen (Seite 7 des Urteils, Bl. 443 der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen).

    In dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen ist den dortigen Klägern wegen Mängeln im Bereich des Dachdeckergewerks ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 47.884,58 EUR zuerkannt worden.

    In dem Angebot der Fa. T2 (Bl. 146 - 171 der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen), das Grundlage der Schadensschätzung im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen war, finden sich keine Kosten für eine angeblich erforderliche Sanierungsplanung.

    Aufgrund der Interventionswirkung der im Vorprozess 17 O 332/12 LG Essen erfolgten Streitverkündung steht fest, dass die Erwerber nach dem Inhalt der Baubeschreibung und/oder dem Inhalt der ebenfalls von der Klägerin erstellten Pläne, in denen ein Schornstein dargestellt war, einen Anspruch darauf hatten, dass die T Bauträger GmbH nicht nur einen Anschluss für einen Kamin/Kaminofen erstellt, sondern darüber hinaus auch einen Schornstein errichtet.

    Darin enthalten sind Kosten von 500, 00 EUR für die Wanddurchführung (Seite 75 des Gutachtens der Sachverständigen E vom 11.07.2014 im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen).

    Ein Planungsfehler der Klägerin steht nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen oder 17 O 70/12 LG Essen fest.

    Das Ersturteil im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen stellt Mängel der Stehfalzfassade fest.

    Nach den insoweit bindenden Feststellungen im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen sind diese Be- und Entlüftungsöffnungen hier nicht ausreichend vorhanden.

    Zur Ermittlung der Schadenshöhe war die Frage zu klären, inwieweit der den Eheleuten L im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen zuerkannte Schadensersatzanspruch auf der unzureichenden Planung der Stehfalzfassade im Giebelbereich beruht.

    Tatsächlich vereinbart war hierfür aber ausweislich des Architektenvertrages vom 15.04.2010 (Bl. 109 ff. der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen) ein Pauschalhonorar von nur 21.000,00 EUR brutto.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht